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Persönliche Arbeitsuche melden

Während Sie noch eine Arbeit haben, ist es in der Regel leichter möglich, eine neue Beschäftigung für Sie zu finden. Je länger Sie keine Arbeit haben, desto schwieriger gestaltet sich die Arbeitsuche.

Wenn Sie sich frühzeitig als Arbeit suchend melden, können Sie

  • Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschleunigen,
  • die Zeit Ihrer Arbeitslosigkeit verkürzen oder
  • im Idealfall Arbeitslosigkeit vollständig vermeiden.

Wenn Sie sicher wissen, dass Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich arbeitsuchend melden. Das gilt auch, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind.

Achtung: Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Sie können beide Meldungen zusammen abgeben.

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit

Voraussetzungen

Sie vermuten oder sind sicher, dass Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Lebenslauf

Ablauf

Sie müssen sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Um die Meldefrist zu wahren, können Sie die Beendigung Ihres Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses auch

  • online oder
  • telefonisch unter 0800 4 5555 00 mitteilen und
  • dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.

Hinweis: Den Online-Dienst können Sie erst nutzen, wenn Sie sich im Portal der Bundesagentur für Arbeit registriert haben.

Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.

Frist

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend melden. Erfahren Sie erst später von der Beendigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Kalendertagen als Arbeit suchend melden.

Achtung: Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2015 freigegeben.

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