Zwei flinke Boxer jagen die quirlige Eva und ihren Mops durch Sylt. Franz jagt im komplett verwahrlosten Taxi quer durch Bayern. Zwölf Boxkämpfer jagen Viktor quer über den großen...
Winterdienst
Winterdienst
Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.09.2024 einsehbar über das Bürgerinformationssystem gilt folgender Winterdienstplan:
Fahrverkehr:
Priorität | Arbeitsbereich | Sicherzustellender Zeitraum der Befahrbarkeit | Tätigkeit |
1 | Hauptstraße, Ellwanger/Dinkelsbühler/Bopfinger Straße, Verlängerungen dieser Straßen bis Gemarkungsgrenze, Gemeindeverbindungsstraße Stillau-Sederndorf- Hagenbucherhof, Ausfahrt FFW bis Dinkelsbühler Str. + Rotes Kreuz | täglich 7-20 Uhr, | Räumen und Streuen |
2 | Busverkehrsbereiche (Schulstraße, Schillerstraße, Tannhäuser Straße ab Einmündung Schillerstr. bis Bopfinger Str., Bergheim bis Kapelle), Bug- und Wagnerstraße (starkes Gefälle) + Straßen zu Löschwasserstandorten | täglich 7-20 Uhr, | Räumen und Streuen |
3 | Alle übrigen Wohnstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen | täglich 8-18 Uhr, ab 10 cm geschlossener Schneedecke, | Räumen |
Die Prioritäten 1 und 2 sind in der Karte farblich dargestellt.
Feldwege entfallen in diesem Räum- und Streuplan vollständig.
Der Teilort Ellrichsbronn wird auf Grund seiner exponierten Lage seit je her in Fremdvergabe winterdienstlich behandelt.
Personenverkehr:
Die Kommunen sind grundsätzlich verpflichtet, die „wichtigen“ Gehbahnen innerhalb geschlossener Ortslage zu räumen und zu streuen. Nachdem dies bei vielen Kommunen deren Leistungsfähigkeit übersteigen würde, weil sie dafür eine Vielzahl von Mitarbeitern einsetzen müssten, hat der Gesetzgeber in den Bundesländern die Kommunen in den jeweiligen Straßengesetzen ermächtigt, die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger abzuwälzen. Anstelle der Kommunen sind dann die Straßenanlieger verpflichtet, den Winterdienst auf den Gehbahnen zu erbringen.
Von dieser Möglichkeit hat auch die Gemeinde Tannhausen in ihrer „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)“ vom 16.11.1990 Gebrauch gemacht.
Demnach ist die Gemeinde nur noch im Rahmen ihrer eigenen Liegenschaften als Anlieger verpflichtet entsprechende Gehbahnen für den Personenverkehr zu räumen und zu streuen. Bisher hat die Gemeinde jedoch freiwillig und unentgeltlich viele innerörtliche Verbindungswege für den Personenverkehr anstelle des jeweils satzungsgemäß verpflichteten Anliegers winterdienstlich behandelt. Die innerörtlichen Verbindungswege werden zunächst auch wie bislang winterdienstlich durch die Gemeinde behandelt.
Bei außergewöhnlichen witterungsbedingten Situationen wie beispielsweise drohender Eisglätte erfolgt das Räumen und Streuen je nach Lage abweichend vom Winterdienstplan.


