Zwei flinke Boxer jagen die quirlige Eva und ihren Mops durch Sylt. Franz jagt im komplett verwahrlosten Taxi quer durch Bayern. Zwölf Boxkämpfer jagen Viktor quer über den großen...
Tannhausen Aktuell
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Ostalbkreis über die Auslegung der Änderungen der Karten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 65 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) der Eger und ihrer Nebengewässer (hier: Schneidheimer Sechta),
Durch die Aktualisierung der Flussgebietsuntersuchung des Wasser- und Bodenverbands Sechta-Eger ergaben sich teilweise im Einzugsgebiets der Eger geänderte Hochwasserabflüsse. Diese geänderten Abflussmengen haben auch Auswirkungen auf die Ausdehnung von Überschwemmungsgebieten (HQ100). Deshalb musste die Hochwassergefahrenkarte an der Schneidheimer Sechta fortgeschriebenen werden.
Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten (§ 65 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)), ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
- Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
- Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist, und
- Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Rechtsfolgen zum Überschwemmungsgebiet treten mit der Bekanntmachung und der Auslegung der Karten in Kraft.
Die Karten liegen ab 23.01.2025 bei folgenden Stellen aus und können dort von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:
- Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft, Sebastiansgraben 34, Zimmer 202, 73479 Ellwangen/Jagst,
- Gemeinde Tannhausen, Hauptstraße 54, 73497 Tannhausen
Hinweise:
In Überschwemmungsgebieten sind grundsätzlich alle Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von jeglichen Bauten und sonstigen Anlagen verboten. Ebenso ist der Neubau von Heizölverbraucheranlagen untersagt. Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten müssen hochwassersicher sein. Zusätzlich ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart untersagt.
Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich. Näheres regeln die §§ 78 und 78 a WHG.
In Überschwemmungsgebieten gelten die Bestimmungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ in der jeweils gültigen Fassung.
Die bisher bestehenden Rechtsverordnungen für die Überschwemmungsgebiete im Landkreis Ostalbkreis bleiben in Kraft.
Die Hochwassergefahrenkarten werden für die Öffentlichkeit auch im Internet unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de bereitgestellt.
Die Karte für den Bereich Tannhausen ist in vorliegendem Fall unter folgendem Link einsehbar: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/F1FD8NbLeQdWkbJL4FUX8
gez. Birgit Lutz-Rachfahl
Landratsamt Ostalbkreis
Geschäftsbereich Wasserwirtschaft
Az.: IV/43-690.53 Lu Tannhausen, Eger und ihre Nebengewässer (hier: Schneidheimer Sechta)
Aalen, 23.01.2025
Online bereitgestellt am 23. Januar 2025.