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Tannhausen Aktuell
15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2005 -2020 (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Tannhausen mit den Gemeinden Stödtlen, Tannhausen und Unterschneidheim im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Großfeld“ in der Gemeinde Ta
icon.crdate12.12.2024
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfs sowie frühzeitige öffentliche Auslegung des Vorentwurfes
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen hat am 04.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst (§2 Abs. 1 BauGB) und zugleich den Vorentwurf der FNP-Änderung in der Fassung vom 28.10.2024 gebilligt. Die Gemeindeverwaltung Tannhausen wurde mit der Durchführung der frühzeitigen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der frühzeitigen öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 1 BauGB) beauftragt.
Plangebiet
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Tannhausen, zwischen dem „Gewerbegebiet Stöck I“ und der K 3210. Die Abgrenzung umfasst den nordwestlichen Teil des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Großfeld“ und ist ca. 2,04 ha groß. Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 28. Oktober 2024 der stadtlandingenieure GmbH, Ellwangen, maßgebend.
Der Planteil kann hier eingesehen werden.
Verfahren
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im „Parallelverfahren“ gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet Großfeld“ der Gemeinde Tannhausen.
Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats Tannhausen am 18.11.2024 gebilligt.
Ziele und Zwecke der Planung
Nachdem die Nachfrage nach gewerblichen Bauplätzen in Tannhausen groß ist und die Grundstücke in den benachbarten Gebieten „Gewerbegebiet I“, „Stöck I“ und „Salgereut“ bereits verkauft sind, soll zur Schaffung weiterer gewerblicher Bauflächen nun der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Großfeld“ aufgestellt werden. Innerörtliche Potentialflächen für Gewerbeansiedlungen stehen nicht zur Verfügung und örtliche Betriebe haben bereits Bedarf angemeldet.
Um eine sinnvolle und flächensparende beidseitige Erschließung umsetzen zu können und Flächen in ausreichender Größe zu entwickeln ist die Erweiterung gewerblicher Bauflächen über die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Planflächen hinaus erforderlich.
Der Flächennutzungsplan (FNP) des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen (GVV Tannhausen) stellt im Planbereich ca. 1,90 ha Flächen für die Landwirt-schaft und 0,14 ha geplante gewerbliche Baufläche dar. Für die geplante gewerbli-che Baufläche besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Da das hier bestehende Baugrundstück in diesem Bereich von der Darstellung im FNP sowie der Ausweisung im Bebauungsplan abweicht und die verbleibende Gewerbefläche zu klein für die Ansiedlung eines weiteren Betriebes ist, soll eine öffentliche Grünfläche entstehen, die für den erforderlichen Ausgleich herangezogen werden kann.
Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen darf bei parallel durchgeführten Bauleit-planverfahren gem. § 2 Abs. 4 S. 5 BauGB eine Beschränkung auf andere oder zusätzlich zu prüfende Umweltbelange erfolgen. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist von dem des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Großfeld“ voll umfasst, sodass die Prüfung der Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren erfolgt.
Bisher wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen, die den Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren beiliegt, auf diese wird verwiesen. Auch eine Eingriffsermittlung wurde bereits vorgenommen, um den erforderlichen Ausgleichsbedarf einordnen zu können und geeignete Maßnahmen zu suchen. Die Unterlagen sind wie die Unterlagen zur 15. FNP-Änderung im selben Zeitraum auf der Homepage der Gemeinde Tannhausen unter www.tannhausen.de eingestellt und im Rathaus einsehbar.
Anhörung im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Vorentwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Großfeld“ sowie die Begründung werden in der Zeit vom
Montag, 16.12.2024
bis Freitag, 24.01.2025 (je einschließlich)
auf der Homepage der Gemeinde Tannhausen unter www.tannhausen.de veröffentlicht.
Ebenfalls können die Unterlagen
- im Rathaus Tannhausen, Hauptstraße 54, 73497 Tannhausen, während der allgemeinen Servicezeiten von Montag bis Mittwoch sowie am Freitag nach vorheriger Terminvereinbarung und am Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr ohne Anmeldung
- im Rathaus Unterschneidheim, 1. OG, Zimmer 1.05, Ziegelhütte 25, 73485 Unterschneidheim, Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- im Rathaus Stödtlen Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr und mittwochs von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
eingesehen werden.
Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Stödtlen, Zimmer 1.4, Rathausstraße 11, 73495 Stödtlen, beim Bürgermeisteramt Unterschneidheim, 1. OG, Zimmer 1.03, Ziegelhütte 25, 73485 Unterschneidheim sowie beim Bürgermeisteramt Tannhausen, Zimmer 8, Hauptstraße 54, 73497 Tannhausen, E-Mail gemeinde@tannhausen.de vorgebracht werden.
Jedermann kann Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf des Bauleitplans unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Tannhausen, den 12.12.2024
gez. Jan-Erik Bauer,
Verbandsvorsitzender